Häufige Fragen
Meistens handelt es sich hierbei um ein Problem innerhalb der privaten Hausinstallation (z.B. verkeimter Feinfilter oder ungenügend durchspülte Leitung). Wir empfehlen Ihnen, mehrere Wasserhahnen während einigen Minuten vollständig aufzudrehen und die Leitungen in Ihrer Liegenschaft gut zu spülen. Wenn das Problem anschliessend weiterhin besteht, rufen Sie uns bitte an, damit wir die Situation bei Ihnen prüfen können (Tel. 032 387 20 40).
Im Normalfall ersetzt die SWG die Wasserzähler alle 15 Jahre. Dadurch wird sichergestellt, dass die Zähler immer zuverlässig funktionieren. Möglich ist aber auch, dass der Zähler bei Ihnen wegen einem Schaden ersetzt wurde (z.B. Frostschaden).
Zur verursachergerechten Gebührenabrechnung kann es Sinn machen, für Ihre Wohnung einen separaten Zähler einzubauen. Bitte wenden Sie sich in dieser Angelegenheit an die Eigentümergemeinschaft resp. den Eigentümer, denn ein solcher privater Nebenzähler gilt nicht als amtlicher Zähler der SWG. (Er wird nicht durch die SWG installiert und wird auch nicht durch uns abgelesen.)
Private Nebenzähler bleiben in der Zuständigkeit der Eigentümer und dienen dazu, Nebenkosten gerecht aufzuteilen resp. um nicht ins Abwassernetz abgeleitetes Abwasser bei der Abwasserverrechnung abziehen zu können (z.B. Viehtränke).
Für Fragen zu Abwassergebühren und zur Abwasserentsorgung wenden Sie sich bitte an Ihre Gemeindeverwaltung; sie ist für diese Belange zuständig.
Die Zählergrösse wird aufgrund der Hausinstallation (Leistungsfähigkeit der Entnahmestellen) festgelegt. Die Frage nach der Zählergrösse taucht meist auf, weil vielerorts die Gebühren anhand der Zählerdimension festgelegt werden. Bei uns ist dies nicht der Fall. Die Zählergrösse hat bei uns keinen Einfluss auf die Wassergebühr.
Bei Schäden auf Trinkwasserleitungen im Boden rufen Sie uns bitte unverzüglich an (tagsüber Tel. 032 387 20 40; feiertags/nachts Polizeinotruf 112), damit unser Pikettdienst den Schaden orten und die Reparatur organisieren kann. Schäden auf privaten Hausanschlussleitungen sind im Normalfall über die Gebäudewasserversicherung des Liegenschaftseigentümers versichert. Wir empfehlen Ihnen deshalb, den Schaden umgehend Ihrer Versicherung anzumelden.
Bei hausinternen Rohrschäden wenden Sie sich bitte direkt an einen Sanitärinstallateur und orientieren Sie ggf. Ihre Versicherung. Als Mieter sollten Sie den Schaden unverzüglich dem Eigentümer resp. Ihrer Liegenschaftsverwaltung melden. Auf unserem Verzeichnis der installationsberechtigten Sanitärinstallateure finden Sie qualifizierte Fachleute aus der Region.
Bitte prüfen Sie, ob der Haupthahn (welcher sich normalerweise in der Nähe des Wasserzählers befindet) geöffnet ist. Falls trotz geöffnetem Haupthahn kein Wasser fliesst, kontrollieren und reinigen Sie bitte die Strahlregler der Wasserhähne (auch Perlatoren oder Siebe genannt).
Wenn danach das Problem weiter besteht, kontaktieren Sie uns bitte umgehend. Entweder besteht ein Rohrbruch oder es wurde eine Abstellung veranlasst. Unser Pikettdienst steht Ihnen in solchen Fällen rund um die Uhr zur Verfügung (tagsüber Tel. 032 387 20 40; feiertags/nachts Polizeinotruf 112).
Die Trinkwasserhauptleitungen und die Schieber gehören der SWG. Die Kosten für deren Erneuerung und Reparatur trägt die SWG.
Das Leitungsteilstück zwischen der Trinkwasserhauptleitung und Ihrer Liegenschaft gehört dem Liegenschaftseigentümer (Hauszuleitung). Auch sämtliche Trinkwasserinstallationen innerhalb der Liegenschaft gehören dem Liegenschaftseigentümer. Dieser ist zuständig für den Unterhalt, die Erneuerung und allfällige Reparaturen der Hauszuleitung und Hausinstallation. Die einzige Ausnahme bildet der Wasserzähler. Dieser gehört der SWG und wird auch von der SWG unterhalten und periodisch ersetzt.
Bei Fragen zu Ihrer Hauszuleitung helfen wir Ihnen gerne und bieten Ihnen auf Wunsch einen Auszug aus unserem Werkleitungskataster: Anfrage Planauskunft (Online-Formular).
Um Wasserschäden und Wasserverlusten vorzubeugen, empfehlen wir Ihnen, unser Merkblatt Unterhalt von sanitären Hausinstallationen zu befolgen. Sinnvoll ist insbesondere eine regelmässige Kontrolle des Wasserzählers: Bei Nullverbrauch sollte der Zähler still stehen und kein Fliessgeräusch hörbar sein; andernfalls ist von einem Leck oder Defekt auszugehen und rasches Handeln angezeigt.
Falls Ihre Versicherung den Schaden nicht übernimmt, leider ja. Kommt es wegen defekten privaten Installationen zu Wasserverlusten, so bleibt hiervon die Verpflichtung des Kunden, den vom Zähler angezeigten Verbrauch zu zahlen, unberührt. Im Normalfall aber sind sowohl die Schäden wie auch der dadurch entstandene Wasserverbrauch über Ihre Gebäudewasserversicherung gedeckt.
Die Ablesungen in unseren zwanzig Verbandsgemeinden erfolgen jährlich im Januar.
Bitte wenden Sie sich in diesem Fall an unsere Verwaltung (Tel. 032 387 20 40).
Im Versorgungsgebiet der SWG ist eine Enthärtung weder nötig noch empfohlen. Für Ihre Gesundheit ist unser Trinkwasser optimal, denn es bietet Ihnen wichtige Mineralstoffe wie Calcium und Magnesium.
Für Ihren Haushalt bedeutet mittelhartes bis hartes Wasser zwar, dass Sie etwas mehr Waschmittel benötigen und sich (insbesondere bei der Wassererwärmung) Kalkrückstände bilden können. Andererseits gibt es auch Vorteile: Ihre Leitungen und Installationen sind besser vor Korrosion geschützt, da hartes Wasser nicht so aggressiv ist wie weiches Wasser.
Falls Sie sich trotzdem für eine Enthärtungsanlage entscheiden sollten, ist es wichtig, die Anlage regelmässig zu pflegen und einen Wartungsvertrag abzuschliessen. Eine mangelhaft gewartete Anlage kann zu Verkeimungen und Gesundheitsschäden führen! Der Unterhalt von Enthärtungsanlagen ist nicht zu unterschätzen, denn die meisten Geräte senken die Härte, indem sie Calcium und Magnesium durch Natriumsalz ersetzen. Dieses Natrium muss regelmässig nachgefüllt und die Anlage periodisch regeneriert resp. gespült werden.
Die Anschlussgebühr wird aufgrund der installierten Belastungswerte (Wasserentnahmestellen) und die einmalige Löschgebühr aufgrund des Gebäudevolumens erhoben. Die Ansätze sind degressiv, das heisst stufenweise abnehmend. Sie betragen Fr. 145.— bis Fr. 25.— pro Belastungswert (Anschlussgebühr) und Fr. 4.— bis Fr. 0.50 pro Kubikmeter Gebäudevolumen (Löschgebühr). Die Details entnehmen Sie bitte dem Wasserversorgungsreglement und Wassertarif.
Die Mehrwertsteuer für Trinkwasser beträgt aktuell 2,6%.
Der durchschnittliche Pro-Kopf-Verbrauch liegt in unserem Versorgungsgebiet bei etwa 190 Litern pro Tag. Pro Jahr ergibt das pro Person ca. 70 Kubikmeter Wasser.
Unbenutzte Trinkwasserleitungen und -installationen sind problematisch, da das darin stehende Wasser verkeimen kann. Wir empfehlen Ihnen deshalb, unbenutzte Trinkwasserinstallationen regelmässig (d.h. mindestens monatlich) ausreichend zu spülen. Dadurch bleibt die Trinkwasserqualität optimal gewährleistet.
Auf lange Sicht aber ist eine unbenutzte Installation vom Versorgungsnetz zu trennen. Die Gebührenpflicht dauert deshalb bis zur definitiven baulichen Abtrennung der Hauszuleitung, auch wenn bereits vorher kein Wasser mehr bezogen wird. Die Kosten für die Abtrennung der Hauszuleitung gehen zu Lasten des Eigentümers, da es sich um eine private Anlage handelt.
Im Sinne des Wasserversorgungsreglements gilt der Liegenschaftseigentümer (und nicht der Mieter) als unser Vertragspartner, da wir auf die Nutzungen und mietrechtlichen Bestimmungen einer privaten Liegenschaft keinen Einfluss nehmen können. Das Rechtsverhältnis besteht deshalb zwischen Ihnen (als Liegenschaftseigentümer) und uns (als Versorger).
Für Fragen zu Abwassergebühren und zur Abwasserentsorgung wenden Sie sich bitte an Ihre Gemeindeverwaltung; sie ist für diese Belange zuständig.
Bitte melden Sie sich bei uns, damit wir die Situation gemeinsam prüfen können (Tel. 032 387 20 40).
Eine Fehlfunktion unserer Wasserzähler ist sehr selten, denn wir wechseln unsere Zähler alle 15 Jahre aus. Erfahrungsgemäss funktionieren unsere Zähler während dieser Zeitspanne einwandfrei.
Falls Sie eine Fehlfunktion des Zählers vermuten, können Sie jederzeit eine Prüfung des Wasserzählers durch eine akkreditierte Prüfstelle verlangen. Falls diese Prüfung einen Zählerdefekt bestätigt, werden wir selbstverständlich Ihre Wasserrechnung anpassen, den Zähler ersetzen und die Prüfkosten übernehmen. Andernfalls gehen die Prüfkosten zu Ihren Lasten. (Die Prüfkosten belaufen sich normalerweise auf ca. Fr. 150.— bis Fr. 250.—.)
Wenn Wasser durch den Zähler fliesst, ist auf der Anzeige des Zählers oben rechts ein Hinweispfeil sichtbar (resp. bei älteren Zählern dreht ein rotes Zahnrad). Ausserdem ist i.d.R. ein Fliessgeräusch hörbar.
Wenn alle Wasserhahnen geschlossen und alle Apparate unbenutzt sind, muss der Hinweispfeil unsichtbar sein (resp. das Zahnrad stillstehen). Auch sollten keine Fliessgeräusche warnehmbar sein. Andernfalls sollte die Hausinstallation auf ein Leck oder einen Defekt (z.B. undichte WC-Spülung, offenes Sicherheitsventil oder defektes Druckreduzierventil) untersucht werden.
Der Druck in unserem Trinkwassernetz beträgt in der Regel 7 bis 10 bar. Das entspricht dem Druck einer 70 bis 100 Meter hohen Wassersäule. In den meisten Liegenschaften wird der Netzdruck dann mittels Druckreduzierventil auf rund 4 bar reduziert (1 bar = 100‘000 Pascal). Für Auskünfte über den genauen Netzdruck an Ihrem Wohnsitz, melden Sie sich bitte bei uns (Tel. 032 387 20 40).